BFSG ist die nationale Umsetzung in Deutschland nach der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) und auch in der Schweiz gilt das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit seit Juni 2025.
In der Schweiz wurde der Weg dazu bereits 2015 beschlossen und in Deutschland 2021. Die gute Nachricht: Keine Sorge โ es bestehen รbergangsfristen fรผr bestimmte Sachverhalte bis 2030 und teilweise sogar bis 2040.
Damit sind โ nach Behรถrden und รถffentlichen Institutionen โ Unternehmen der Privatwirtschaft nun erstmals zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet und das seit dem 28.06.2025. Ziel ist es, im europรคischen Binnenmarkt gleiche Standards zu schaffen und den Verbraucherschutz zu stรคrken. Menschen mit Handicap sollen Produkte und Dienstleistungen mit IT-Bezug (aus dem Richtlinientext: โdigitale Barrierefreiheit fรผr Dienstleistungen im elektronischen Geschรคftsverkehr, das sind digitale Dienste nach ยง1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, welche รผber Webseiten und รผber Dienste auf Mobilgerรคten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Abschluss eines Verbrauchervertrages bereitgestellt werdenโ) jederzeit nutzen kรถnnen.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie als Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit ist diese Anforderung ein Dauerthema fรผr alle geworden und der Aufwand ist nicht zu unterschรคtzen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings sollen kleine und mittlere Unternehmen nicht zu stark belastet werden und kรถnnen bestimmte Ausnahmen fรผr sich in Anspruch nehmen.
Wir richten uns im Bereich von Webseiten nach der WCAG des W3Cs.
Die EN 301 549 verweist direkt auf die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) des W3C (World Wide Web Consortium) und hat wesentliche Teile aufgenommen.
Wir halten uns grundsรคtzlich an die Richtlinien der W3C โ bei neuen Projekten und auch bei der Weiterentwicklung von bestehenden Web-Projekten. Teilweise wurden von uns schon grundsรคtzliche Bausteine gelegt und kรถnnen fรผr die kommenden Schritte genutzt werden.
Unser Fazit.
Sie haben mittelfristig Handlungsbedarf in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit Ihrer Website. Diesen mรถchten wir mit Ihnen Schritt fรผr Schritt sowie mit โSinn und Verstandโ angehen. Aus unserer Sicht sind immer Nutzen und den Ertrag zu berรผcksichtigen, denn je nach Ihrer Unternehmensgrรถรe, Ihrer Produkte und Ihren Dienstleistungen sind โ wie schon oben erwรคhnt โ weitreichende Ausnahmen mรถglich.
Fragen Sie uns gerne an โ wir besprechen das Thema und die fรผr Sie relevanten Details gerne in einem ausfรผhrlichen Beratungsgesprรคch.
Interessante Weblinks dazu finden Sie hier:
- https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz/chancengleichheit/barrierefreiheit-von-webseiten.html
- https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html
- https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/startseite/startseite-node.html